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Quellensteuer

Zuständige Abteilung: Steueramt
Verantwortlich: Schumacher, Elisabeth

Was ist die Quellensteuer?

Während Schweizer und ausländische Einwohner mit Niederlassungsbewilligung C ihre Steuern spätestens nach Ende eines Jahres bezahlen müssen, werden die ausländischen Einwohner mit Aufenthaltsbewilligung direkt an der Quelle besteuert, d. h. die sogenannte Quellensteuer (QST) wird direkt durch den Arbeitgeber vom Gehalt abgezogen.

Quellensteuer Verordnung I

Bei EU-/EFTA-Bürgern ist der Arbeitgeber verpflichtet dem Gemeindesteueramt den neuen Arbeitnehmer mitzuteilen. Anschliessend teilen wir den entsprechenden Tarif mit. Gleichzeitig muss der Arbeitgeber das Anmeldeformular für quellenbesteuerte Personen ausfüllen und dies dem Kantonalen Steueramt zustellen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet die Quellensteuerbeträge monatlich an das Kantonale Steueramt Zürich abzuliefern.

Bei Nicht-EU-/EFTA-Bürgern erstellt das Gemeindesteueramt die Tarifverfügung, sobald der Stellenantritt durch das Einwohneramt, Migrationsamt des Kantons Zürich, den Arbeitnehmer oder den Arbeitgeber gemeldet wird.

Von der Quellensteuerpflicht ausgenommen sind trotz fehlender Niederlassungsbewilligung verheiratete, in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe oder eingetragenen Partnerschaft lebende ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Ehegatte/eingetragene/r Partner oder Partnerin die schweizerische Staatsangehörigkeit oder die Niederlassungsbewilligung besitzt.

Quellensteuer Verordnung II

Folgende Leistungen aus der Schweiz sind ebenfalls quellensteuerpflichtig (Quellensteuer II), sofern der Empfänger Wohnsitz im Ausland haben.

•Quellensteuer für Künstler, Sportler und Referenten
•Quellensteuer auf Renten und Kapitalleistungen (privatrechtlich)
•Quellensteuer auf Renten und Kapitalleistungen (öffentlichrechtlich)
•Quellensteuer auf Renten und Kapitalleistungen (öffentlichrechtlich)
•Quellensteuer auf Hypothekarzinsen

Nachträglich ordentliche Veranlagung zur Quellensteuer

Der nachträglichen Veranlagung unterliegen ausländische Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton, deren quellensteuerpflichtige Bruttoeinkünfte in einem Kalenderjahr mehr als Fr. 120’000 betragen. Die bezogenen Quellensteuern werden an die aus der ordentlichen Veranlagung zu bezahlenden Steuern angerechnet. Die ausländischen Arbeitnehmenden unterliegen allerdings weiterhin der Quellensteuer.

Ergänzend ordentliche Veranlagung zur Quellensteuer

Der ergänzenden Veranlagung unterliegen ausländische Arbeitnehmer, die neben den quellenbesteuerten Einkünften über weitere, nicht an der Quelle besteuerte Einkünfte oder über Vermögen verfügen. Für solche Einkünfte ist ein ordentliches Steuererklärungsformular auszufüllen. Als ergänzend zu besteuernde Einkünfte fallen insbesondere in Betracht:

•Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit
•Renten der AHV
•Vollrenten der IV aufgrund einer hundertprozentigen Invalidität
•Vollrenten aus Unfallversicherungen aufgrund einer hundertprozentigen Invalidität
•Renten aus 2. Säule und 3. Säule a
•in- und ausländische Erträge aus Wertschriften und Guthaben
•ausnahmsweise nicht an der Quelle besteuerte Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (z.B. aus dem Ausland bezahlte Einkünfte für unselbständige Erwerbstätigkeit)
•Erträge aus Liegenschaften
•Alimente, die Steuerpflichtige für sich oder unter ihrer elterlichen Gewalt stehende Kinder erhalten
•Einkünfte aus Verleihung oder Nutzung von Urheberrechten und Patenten
•Einkünfte aus Lotterien oder lotterieähnlichen Veranstaltungen sowie Wettbewerben
•Einkünfte aus Nutzniessung
•Einkünfte aus Stiftungen
•Kapitalleistungen aus Vorsorge und Kapitalabfindungen aus AHV/IV.

Ein ergänzendes Veranlagungsverfahren wird nur durchgeführt, wenn das der Quellensteuer nicht unterworfene steuerbare Einkommen mindestens Fr. 2'500 oder das steuerbare Gesamtvermögen mindestens Fr. 200'000 beträgt.

Rückforderung der Verrechnungssteuer

Die abgezogene Verrechnungssteuer auf Zinsen aus Bankguthaben, Lotteriegewinne etc. kann mit dem Wertschriftenverzeichnis, Formular auf dem Steueramt erhältlich, zurück gefordert werden. Der Antrag zur Rückforderung muss bis 31. März des Folgejahres beim Steueramt erfolgen.

Quellensteuertarife






SteuerpflichtigeSteuertarif   
 ABCD
Ledige, getrennt lebende, geschiedene oder verwitwete Steuerpflichtige sowie verheiratete Doppelverdiener mit einem im Ausland wohnhaften EhegattenA 0* + Stufen für Kinder  **
Verheiratete, in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe Lebende Alleinverdiener B 0* + Stufen für Kinder **
Ledige, getrennt lebende, geschiedene oder verwitwete Steuerpflichtige, die mit Kindern zusammenleben B 0* + Stufen für minderjährige Kinder **
Verheiratete, in ungetrennter Ehe lebende Doppelverdiener:   **
Ehemann  C 0* + Stufen für Minderjährige**
Ehefrau  C***


* sofern es sich um eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit handelt sowie (im Allgemeinen) für Ersatzeinkünfte

** sofern es sich um einen Nebenerwerb handelt, sowie für gewisse Ersatzeinkünfte (vgl. RZ 31)

Der anwendbare Tarif wird vom Steueramt mitgeteilt. Zuständig ist die Gemeinde, in welcher der Arbeitnehmer Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Bei Arbeitnehmer ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz ist die Gemeinde zuständig, in welcher der Arbeitgeber bzw. Versicherer Sitz oder Betriebsstätten hat.

Verordnungen, Weisungen und Merkblätter (siehe Quellensteuer)

Änderungen des Tarifes bei geleisteten Alimentenzahlungen

Werden Alimentenzahlungen an den getrennt lebenden bzw. geschiedenen Ehegatten oder ihr minderjähriges Kind geleistet, hat man bis spätestens 31. März des Folgejahres beim Steueramt der Wohnsitzgemeinde ein Gesuch einzureichen um eine Korrektur des Quellensteuertarifes zu beantragen (unter Beilage des Trennungs-/Scheidungsurteil und den Zahlungsnachweisen).

Korrektur des Quellensteuerabzuges infolge Leistungen von Schuldzinsen, Beiträgen an die Säule 3a etc. (PDF-Formular siehe unten)

Auch ein ausländischer Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung C, dem vom Lohn die Quellensteuer abgezogen wurde, hat grundsätzlich das Recht, Abzüge geltend zu machen, die nicht bereits im Tarif integriert sind (sofern keine nachträgliche Steuerpflicht besteht). Es handelt sich insbesondere um folgende Abzüge:

•Beiträge Säule 3a
•Pensionskasseneinkäufe
•Schuldzinsen (Konsumkredit)
•Weiterbildung über CHF 500.00
•Krankheits- und Unfallkosten über 4% des quellenbesteuerten Bruttoeinkommens
•Behinderungsbedingte Kosten
•Kinderbetreuungskosten durch Dritte.

Voraussetzung, dass die zu viel bezahlte Quellesteuer zurückerstattet werden kann, ist die Einreichung des entsprechenden Gesuchs (Antrag für Korrekturberechnung) bis spätestens Ende März des Folgejahres beim Kantonalen Steueramt Zürich, Dienstabteilung Quellensteuer, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich.

Dokumente Antrag_Neuveranlagung_Qst_2012.pdf (pdf, 261.7 kB)

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Name Laden
Quellensteuer: Antrag Neuveranlagung 2012 (pdf, 261.7 kB)


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